Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1984

Geschäftszahl

83/04/0261

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0153 E 18. Februar 1983 VwSlg 10976 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, kann in Vorgängen liegen, die sich zwar außerhalb, aber IM ENGEREN ÖRTLICHEN BEREICH der Betriebsanlage abspielen. Zu den Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich einer Tanzbar (Diskothek) abspielen, gehört das Verhalten der Gäste. Das Lärmen der Gäste im erwähnten örtlichen Bereich ist als ein im Sinne des Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1973 zu qualifizierendes Verhalten von Personen anzusehen, die "die Anlage der Art des Betriebes gemäß im Anspruch nehmen".