Ist als Pächter bei der freihändigen Vergabe des Jagdausübungsrechtes einer Gemeindejagd der bisherige Pächter oder eine Jagdgesellschaft in Aussicht genommen, deren Mitglieder zum überwiegenden Teil ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben, so ist die Befassung des Jagdverwaltungsbeirates nach § 33 Abs 2 Krnt JagdG unumgänglich (Hinweis E 10.3.1982, 81/03/0201 und E 15.9.1982, 82/03/0014).Ist als Pächter bei der freihändigen Vergabe des Jagdausübungsrechtes einer Gemeindejagd der bisherige Pächter oder eine Jagdgesellschaft in Aussicht genommen, deren Mitglieder zum überwiegenden Teil ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben, so ist die Befassung des Jagdverwaltungsbeirates nach Paragraph 33, Absatz 2, Krnt JagdG unumgänglich (Hinweis E 10.3.1982, 81/03/0201 und E 15.9.1982, 82/03/0014).