Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1984

Geschäftszahl

83/03/0128

Rechtssatz

Die Behörden können den Inhalt von zu genehmigenden Jagdpachtverträgen nicht ändern, weder hinsichtlich der Bezeichnung der Vertragspartei noch können sie solche Verträge hinsichtlich der Pachtdauer ergänzen.