Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1984

Geschäftszahl

83/03/0128

Rechtssatz

Paragraph 16, Absatz 3, - Vorlage des Jagdpachtvertrages zwecks Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde - behandelt nicht in dem Sinne einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, dass die Vorlage durch eine andere Person als den Pächter - zB den Verpächter - der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit zur Genehmigung nehmen würde.