Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1984

Geschäftszahl

83/03/0128

Rechtssatz

Eine Jagdgesellschaft als Jagdpächter muss zur Zeit des Abschlusses des Jagdpachtvertrages zur Genehmigung nach Paragraph 16, Absatz 3, Krnt JagdG ein Verein im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, Eingangsworte sein, ihre Satzung muss zu diesem Zeitpunkt der Anforderung nach Paragraph 18, Absatz 4, Litera a, entsprechen.