Verwaltungsgerichtshof
14.03.1984
83/03/0128
Eine Jagdgesellschaft als Jagdpächter muss zur Zeit des Abschlusses des Jagdpachtvertrages zur Genehmigung nach Paragraph 16, Absatz 3, Krnt JagdG ein Verein im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, Eingangsworte sein, ihre Satzung muss zu diesem Zeitpunkt der Anforderung nach Paragraph 18, Absatz 4, Litera a, entsprechen.