Die grundsätzliche Zulässigkeit des Beweismittels der Geschwindigkeitsschätzung durch Sicherheitsorgane gilt auch für Geschwindigkeitsschätzungen bei Dunkelheit, sofern feststeht, daß die Sicht und Beleuchtungsverhältnisse derart sind, daß der Tatort durch die Straßenbeleuchtung so gut ausgeleuchtet ist, daß die Beobachtung eines Fahrzeuges, dessen Geschwindigkeit geschätzt wird, auf der mindestens erforderlichen Beobachtungsstrecke (Annäherungs- und Entfernungsstrecke) möglich ist. (Hinweis auf E vom 15. April 1983, Zl. 801/02/0029)