Bestätigt die Abgabenbehörde zweiter Instanz eine VERMEINTLICHE Vorschreibung von Stundungszinsen, dann entscheidet sie "erstinstanzlich" und damit als unzuständige Behörde. Die "Sache", in der die Rechtsmittelbehörde gemäß § 213 NÖ LAO zu entscheiden hat, muß nämlich ident sein mit jener, die Gegenstand des erstinstanzlchen Spruches war (Hinweis E 21.3.1972, 2123/71, E 23.9.1965, 2124/64, E 4.7.1979, 364/79, VwSlg 5394 F/1979).Bestätigt die Abgabenbehörde zweiter Instanz eine VERMEINTLICHE Vorschreibung von Stundungszinsen, dann entscheidet sie "erstinstanzlich" und damit als unzuständige Behörde. Die "Sache", in der die Rechtsmittelbehörde gemäß Paragraph 213, NÖ LAO zu entscheiden hat, muß nämlich ident sein mit jener, die Gegenstand des erstinstanzlchen Spruches war (Hinweis E 21.3.1972, 2123/71, E 23.9.1965, 2124/64, E 4.7.1979, 364/79, VwSlg 5394 F/1979).