Verwaltungsgerichtshof
18.02.1983
82/17/0104
Die Vorschreibung von Stundungszinsen erfolgt durch einen eigenen Abgabenbescheid (Nebengebührenbescheid). Der bloß belehrende Hinweis in der Erledigung eines Stundungsansuchen, daß mit der Vorschreibung von Stundungszinsen zu rechnen ist, stellt keine Vorschreibung von Stundungszinsen dar.