Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1983

Geschäftszahl

82/17/0104

Rechtssatz

Die Vorschreibung von Stundungszinsen erfolgt durch einen eigenen Abgabenbescheid (Nebengebührenbescheid). Der bloß belehrende Hinweis in der Erledigung eines Stundungsansuchen, daß mit der Vorschreibung von Stundungszinsen zu rechnen ist, stellt keine Vorschreibung von Stundungszinsen dar.