Die spruchmäßige Kennzeichnung des Beschuldigten lediglich mit den Worten ALS VERANTWORTLICHER EINER GMBH & CO KG, ohne Anführung der Merkmale, denen zufolge der Beschuldigte die Eigenschaft als VERANTWORTLICHER habe, trägt dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG nicht Rechnung (Hinweis E 27.6.1983, 83/10/0107).Die spruchmäßige Kennzeichnung des Beschuldigten lediglich mit den Worten ALS VERANTWORTLICHER EINER GMBH & CO KG, ohne Anführung der Merkmale, denen zufolge der Beschuldigte die Eigenschaft als VERANTWORTLICHER habe, trägt dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG nicht Rechnung (Hinweis E 27.6.1983, 83/10/0107).