Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1984

Geschäftszahl

82/02/0254

Rechtssatz

Ist die Zulassungsbesitzerin eine juristische Person, so ist ihr Name in einen Schuldspruch nach Paragraph 103, Absatz 2,, zweiter Satz KFG aufzunehmen.