Verwaltungsgerichtshof
27.04.1984
82/02/0254
GRS wie 81/10/0141 E 19. September 1983 VwSlg 11143 A/1983 RS 1
Die spruchmäßige Kennzeichnung des Beschuldigten lediglich mit den Worten ALS VERANTWORTLICHER EINER GMBH & CO KG, ohne Anführung der Merkmale, denen zufolge der Beschuldigte die Eigenschaft als VERANTWORTLICHER habe, trägt dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG nicht Rechnung (Hinweis E 27.6.1983, 83/10/0107).