Verwaltungsgerichtshof
27.04.1984
82/02/0254
Wurde eine so genannte LENKERANFRAGE an ein vertretungsbefugtes Organ einer solchen juristischen Person gestellt, so ist dieses im Spruch eines Straferkenntnisses nach Paragraph 103, Absatz 2,, zweiter Satz KFG mit den gesetzlichen Worten ALS SATZUNGSMÄSSIG ZUR VERTRETUNG NACH außen BERUFENES ORGAN zu umschreiben.