Eine Verpflichtung nach § 5 Abs 5 StVO kann nur dann eintreten, wenn eine der im § 5 Abs 4 leg cit angeführten Voraussetzungen gegeben war. Eine Vorführung zur amtsärztlichen Untersuchung nach § 5 Abs 4 lit a leg cit erfolgt aber nur dann rechtmäßig, wenn schon die zugrundeliegende Vornahme der Atemluftprobe nach § 5 Abs 2 leg cit rechtmäßig war. Lagen die Voraussetzungen zur Vornahme der Atemluftprobe nicht vor, so kann auch deren Ergebnis nicht die Grundlage für eine darauffolgende amtsärztliche Untersuchung sein.Eine Verpflichtung nach Paragraph 5, Absatz 5, StVO kann nur dann eintreten, wenn eine der im Paragraph 5, Absatz 4, leg cit angeführten Voraussetzungen gegeben war. Eine Vorführung zur amtsärztlichen Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, leg cit erfolgt aber nur dann rechtmäßig, wenn schon die zugrundeliegende Vornahme der Atemluftprobe nach Paragraph 5, Absatz 2, leg cit rechtmäßig war. Lagen die Voraussetzungen zur Vornahme der Atemluftprobe nicht vor, so kann auch deren Ergebnis nicht die Grundlage für eine darauffolgende amtsärztliche Untersuchung sein.