Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1981

Geschäftszahl

3710/80

Rechtssatz

Eine Berechtigung zur Vornahme der Atemluftprobe nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO besteht nicht, wenn das auffordernde Organ anläßlich der Beanstandung keine Verdachtsmomente bezüglich einer Alkoholisierung äußert, sondern dies erst nachträglich (auf Grund des Hinweises eines Dritten) im Zuge einer weiteren Amtshandlung tut, ohne daß eine Begründung für diese Diskrepanz gegeben werden kann. (Der Bfr begab sich nach Abschluß der ersten Amtshandlung ZU FUSS nach Hause, um die Wagenpapiere herbeizuschaffen. Dort trank er - nach seinen Angaben - einige Gläser Schnaps und machte sich wieder auf den Weg zur Gendarmerie, wobei es dann zur zweiten Amtshandlung kam).