Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1981

Geschäftszahl

3710/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0769/68 E 28. Oktober 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist Sache der Behörde und ihrer Organe, zu entscheiden, ob ein Alkotest oder eine ärztliche Untersuchung oder eine Blutprobe durchzuführen ist, da dem betroffenen Fahrzeuglenker kein Wahlrecht in dieser Hinsicht zusteht. Das Polizeiorgan ist auch nach allfälliger Rückgabe der von einem Fahrzeuglenker vorher abverlangten Wagenpapiere berechtigt, weitere Amtshandlungen durchzuführen und insbesondere bei Vermutung eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes des Fahrzeuglenkers, diesen aufzufordern, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, weil in der erwähnten Rückgabe keinesfalls die Beendigung einer Amtshandlung zu erblicken ist.

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E 28.10.1968, 769/68 #1