Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1981

Geschäftszahl

3710/80

Rechtssatz

Eine Atemluftprobe kann auch bei einer weiteren Beanstandung verlangt werden, wenn nach der ersten Beanstandung, bei der sich keine Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung ergeben hat, weiterhin ein Kraftfahrzeug gelenkt wird und sich nunmehr ein derartiger Verdacht findet. Es muß allerdings die Möglichkeit bestanden haben, in der Zwischenzeit Alkohol zu sich zu nehmen.