Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1981

Geschäftszahl

3710/80

Rechtssatz

Die Weigerung, sich nach erfolgter Vorführung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, stellt einen Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 5, StVO und nicht gegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, leg cit dar.