Die Ladung des Beschuldigten äußert ihre die Verfolgungsverjährung ausschließende Wirkung (§ 31 Abs 1, § 32 Abs 2 VStG 1950), sobald sie die Sphäre der Behörde verlassen hat (hier: Übergabe an die Post).Die Ladung des Beschuldigten äußert ihre die Verfolgungsverjährung ausschließende Wirkung (Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950), sobald sie die Sphäre der Behörde verlassen hat (hier: Übergabe an die Post).