Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelgesetz 1975 § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 72, (1) Wird die Anzeige wegen einer in den Paragraphen 60, oder 63 Absatz 2, mit Strafe bedrohten Handlung vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen einer solchen strafbaren Handlung rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten, ohne Einziehung der den Gegenstand der angezeigten Handlung bildenden Mittel, Stoffe oder Gegenstände und ohne Verfall des Vermögensvorteils beendet, so ist dies der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen aber dem Gericht.

  1. Absatz 2,Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen einer der im Absatz eins, bezeichneten strafbaren Handlung an bis zum Einlangen der dort genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde ist in die Verjährungsfrist (Paragraph 74, Absatz 6,) nicht einzurechnen.

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR12132440

Alte Dokumentnummer

N8197529652L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/86/P72/NOR12132440

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