Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006

Text

Paragraph 72, (1) Wird die Anzeige wegen einer in den Paragraphen 60, oder 63 Absatz 2, mit Strafe bedrohten Handlung vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen einer solchen strafbaren Handlung rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten, ohne Einziehung der den Gegenstand der angezeigten Handlung bildenden Mittel, Stoffe oder Gegenstände und ohne Verfall des Vermögensvorteils beendet, so ist dies der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen aber dem Gericht.

  1. Absatz 2,Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen einer der im Absatz eins, bezeichneten strafbaren Handlung an bis zum Einlangen der dort genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde ist in die Verjährungsfrist (Paragraph 74, Absatz 6,) nicht einzurechnen.