(3)Absatz 3,Die Haftung ist in Anspruch zu nehmen, wenn die Geldstrafe, der Verfall oder die Kosten aus dem beweglichen Vermögen des Verurteilten nicht eingebracht werden können. Der Einbringungsversuch kann unterbleiben, wenn Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind. Insoweit Einbringungsmaßnahmen beim Haftenden erfolglos bleiben, ist, unbeschadet des § 19 Abs. 4 des Strafgesetzbuches, die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe am Verurteilten zu vollziehen.Die Haftung ist in Anspruch zu nehmen, wenn die Geldstrafe, der Verfall oder die Kosten aus dem beweglichen Vermögen des Verurteilten nicht eingebracht werden können. Der Einbringungsversuch kann unterbleiben, wenn Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind. Insoweit Einbringungsmaßnahmen beim Haftenden erfolglos bleiben, ist, unbeschadet des Paragraph 19, Absatz 4, des Strafgesetzbuches, die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe am Verurteilten zu vollziehen.