Lebensmittelgesetz 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,
Paragraph 69
01.07.1975
28.02.1997
Paragraph 69, (1) Der Betriebsinhaber haftet für die Geldstrafe, den Verfall des Vermögensvorteils und die Kosten der Urteilsveröffentlichung, auf die gegen einen Arbeitnehmer oder Beauftragten seines Betriebes wegen einer nach den Paragraphen 56 bis 64 mit Strafe bedrohten Handlung erkannt worden ist, es sei denn, daß der Verurteilte die strafbare Handlung nicht im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten des Betriebes begangen hat.