Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1980

Geschäftszahl

1390/80

Rechtssatz

Die Ladung des Beschuldigten äußert ihre die Verfolgungsverjährung ausschließende Wirkung (Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950), sobald sie die Sphäre der Behörde verlassen hat (hier: Übergabe an die Post).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

1694/80

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1980:1980001390.X04