Verwaltungsgerichtshof
22.09.1980
1390/80
Die Ladung des Beschuldigten äußert ihre die Verfolgungsverjährung ausschließende Wirkung (Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950), sobald sie die Sphäre der Behörde verlassen hat (hier: Übergabe an die Post).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
1694/80
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001390.X04