Bei dem Verstoß gegen die §§ 1 Abs 1, 3 Z 1, 18 und 19 im Zusammenhang mit § 4 Abs 1 Z 1 lit c LMKV 1973 handelt es sich um eine Begehung der Tat durch Unterlassung. Zur Konkretisierung des Tatvorwurfes ist daher die individualisierte Beschreibung jener Handlungen erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen und die er nach Ansicht der Behörde rechtswidrigerweise nicht gesetzt hat.Bei dem Verstoß gegen die Paragraphen eins, Absatz eins, 3, Ziffer eins, 18 und 19 im Zusammenhang mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, LMKV 1973 handelt es sich um eine Begehung der Tat durch Unterlassung. Zur Konkretisierung des Tatvorwurfes ist daher die individualisierte Beschreibung jener Handlungen erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen und die er nach Ansicht der Behörde rechtswidrigerweise nicht gesetzt hat.