Verwaltungsgerichtshof
23.10.1979
3258/78
GRS wie 2099/78 E 27. Februar 1979 VwSlg 9779 A/1979 RS 1
Bei dem Verstoß gegen die Paragraphen eins, Absatz eins, 3, Ziffer eins, 18 und 19 im Zusammenhang mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, LMKV 1973 handelt es sich um eine Begehung der Tat durch Unterlassung. Zur Konkretisierung des Tatvorwurfes ist daher die individualisierte Beschreibung jener Handlungen erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen und die er nach Ansicht der Behörde rechtswidrigerweise nicht gesetzt hat.