Verwaltungsgerichtshof
23.10.1979
3258/78
Letztverbraucher ist, der die verpackte Ware erwirbt, um sie nach Entnahme aus der Verpackung ohne Weiterveräußerung (sei es in unverändertem oder in bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand) dem unmittelbaren Verzehr zu seinem privaten Bereich zuzuführen.