Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1979

Geschäftszahl

3258/78

Rechtssatz

Letztverbraucher ist, der die verpackte Ware erwirbt, um sie nach Entnahme aus der Verpackung ohne Weiterveräußerung (sei es in unverändertem oder in bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand) dem unmittelbaren Verzehr zu seinem privaten Bereich zuzuführen.