Es gibt keine Verfahrensvorschrift, die es den Parteien untersagen würde, im Zug eines anhängigen Verfahrens bis zu dessen Entscheidung nach den gesetzlichen Bestimmungen neue Anträge zu stellen.
Zuviel entrichtete Stempelmarken können nicht zum ERsatz angesprochen Werden. (Hinweis auf E vom 11.5.1966, Zl. 0061/66)