Dem § 103 Abs 2 läßt sich nicht entnehmen, daß der Zulassungsbesitzer gegen seine Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft auch dann verstößt, wenn er anläßlich seiner Rechtfertigung als Beschuldigter in einem Verwaltungsverfahren allenfalls auch wahrheitswidrig erklären sollte, er habe sein KFZ niemandem überlassen (hier: Beschuldigter bestritt in einem Verfahren nach § 5 Abs 1 StVO das Fahrzeug gelenkt und auch verborgt zu haben).Dem Paragraph 103, Absatz 2, läßt sich nicht entnehmen, daß der Zulassungsbesitzer gegen seine Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft auch dann verstößt, wenn er anläßlich seiner Rechtfertigung als Beschuldigter in einem Verwaltungsverfahren allenfalls auch wahrheitswidrig erklären sollte, er habe sein KFZ niemandem überlassen (hier: Beschuldigter bestritt in einem Verfahren nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO das Fahrzeug gelenkt und auch verborgt zu haben).