Verwaltungsgerichtshof
19.06.1978
0439/78
GRS wie 0867/72 E 11. Mai 1973 VwSlg 8414 A/1973 RS 1
Dem Paragraph 103, Absatz 2, läßt sich nicht entnehmen, daß der Zulassungsbesitzer gegen seine Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft auch dann verstößt, wenn er anläßlich seiner Rechtfertigung als Beschuldigter in einem Verwaltungsverfahren allenfalls auch wahrheitswidrig erklären sollte, er habe sein KFZ niemandem überlassen (hier: Beschuldigter bestritt in einem Verfahren nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO das Fahrzeug gelenkt und auch verborgt zu haben).