Verwaltungsgerichtshof
19.06.1978
0439/78
GRS wie 0867/72 E 11. Mai 1973 VwSlg 8414 A/1973 RS 2
In diesem Administrativverfahren war der Bfr daher nicht berechtigt durch einfaches Nichtreagieren auf die an ihn gem Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 gestellte Anfrage die "Aussage zu verweigern".
Für die Auskunftserteilung im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist das Verlangen der Behörde Tatbestandsmerkmal. Ein derartiges Verlangen ist Gegenstand eines Administrativverfahrens und darf daher grundsätzlich mit einem Verwaltungsstrafverfahren nicht vermengt werden (Hinweis E 2.3.1972, 0527/71).