Verwaltungsgerichtshof
19.06.1978
0439/78
GRS wie 0164/74 E 29. Mai 1974 VwSlg 8627 A/1974 RS 2
Bei MÜNDLICHER Anfrage ist der Zulassungsbesitzer daher verpflichtet, der Behörde grundsätzlich SOFORT, bei SCHRIFTLICHER Anfrage INNERHALB DER GESETZTEN FRIST die entsprechende Auskunft über die jeweilige Überlassung seines Kfz zu erteilen.
Die Beantwortung der Anfrage muß durch den Zulassungsbesitzer grundsätzlich sofort erfolgen; die Einräumung einer Überlegungsfrist ist nicht vorgeschrieben. (Hinweis auf E vom 16.6.1969, Zl. 1846/68 und vom 23.6.1969, 0241/69).