Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. (Hinweis auf E VS vom 19.10.1978, Zl. 1664/75). Wird mit dem Straferkenntnis ein Verstoß gegen §§ 1, 2 PrV Feldkirch ausgesprochen, weil die Bfrin auf einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz der Prostitution nachgegangen ist, so muß sich die als Unterbrechung der Verjährung in Betracht gezogene Verfolgungshandlung auch auf das Sachverhaltselement "öffentlicher Straße" oder "öffentlicher Platz" bezogen haben, um Unterbrechungswirkung zu äußern.Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. (Hinweis auf E VS vom 19.10.1978, Zl. 1664/75). Wird mit dem Straferkenntnis ein Verstoß gegen Paragraphen eins, 2, PrV Feldkirch ausgesprochen, weil die Bfrin auf einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz der Prostitution nachgegangen ist, so muß sich die als Unterbrechung der Verjährung in Betracht gezogene Verfolgungshandlung auch auf das Sachverhaltselement "öffentlicher Straße" oder "öffentlicher Platz" bezogen haben, um Unterbrechungswirkung zu äußern.