Verwaltungsgerichtshof
27.03.1979
1529/77
GRS wie 2651/76 E 6. März 1978 RS 1
Alle Handlungen der Behörde gelten als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte - mögen sie auch dem Bfr nicht zur Kenntnis gelangt sein - die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer BESTIMMTEN Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördl. Verfolgungswillen in RICHTUNG EINER BESTIMMTEN STRAFBAREN HANDLUNG zu verwirklichen.
hier: Verfolgungsverjährung ist auch dann eingetreten, wenn zwar innerhalb der Verjährungsfrist ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, dies aber eingestellt wurde und nach Ablauf der Verjährungsfrist ein Strafverfahren mit einer Verfolgungshandlung wegen einer Übertretung eingeleitet wurde, die dem Beschuldigten bis dahin nicht zur Last gelegt wurde.