Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1979

Geschäftszahl

1529/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0496/63 E 15. April 1964 RS 1

Stammrechtssatz

Wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung (hier Paragraph 7, Absatz eins, StVO) darf eine Person nur dann bestraft werden, wenn gegen sie als Beschuldigter innerhalb der Verjährungsfrist eine Verfolgungshandlung hinsichtlich eines Verhaltens vorgenommen worden ist, das sich dem Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung unterstellen läßt.