Verwaltungsgerichtshof
27.03.1979
1529/77
GRS wie 0496/63 E 15. April 1964 RS 1
Wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung (hier Paragraph 7, Absatz eins, StVO) darf eine Person nur dann bestraft werden, wenn gegen sie als Beschuldigter innerhalb der Verjährungsfrist eine Verfolgungshandlung hinsichtlich eines Verhaltens vorgenommen worden ist, das sich dem Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung unterstellen läßt.