§ 89a Abs 7 StVO enthält keinerlei Tarifbestimmungen noch einen Hinweis auf solche in anderen Rechtsvorschriften oder auch nur eine Verordnungsermächtigung, weshalb es mangels einer gesetzlichen Grundlage der Behörde verwehrt ist, die Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung des Gegenstandes im Einzelfalle nach einem von ihr erstellten Tarif oder nach bestimmten Sätzen oder Pauschbeträgen, wie sie etwa § 77 AVG 1950 oder § 49 VwGG 1965 vorsehen, zu berechnen. Die Ermittlung und Vorschreibung der Kosten nach Durchschnittswerten kommt einer im Gesetz nicht gedeckten Kostenvorschreibung nach einem bestimmten Tarif gleich.Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO enthält keinerlei Tarifbestimmungen noch einen Hinweis auf solche in anderen Rechtsvorschriften oder auch nur eine Verordnungsermächtigung, weshalb es mangels einer gesetzlichen Grundlage der Behörde verwehrt ist, die Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung des Gegenstandes im Einzelfalle nach einem von ihr erstellten Tarif oder nach bestimmten Sätzen oder Pauschbeträgen, wie sie etwa Paragraph 77, AVG 1950 oder Paragraph 49, VwGG 1965 vorsehen, zu berechnen. Die Ermittlung und Vorschreibung der Kosten nach Durchschnittswerten kommt einer im Gesetz nicht gedeckten Kostenvorschreibung nach einem bestimmten Tarif gleich.