Verwaltungsgerichtshof
16.06.1977
2970/76
GRS wie 2405/76 E 12. Mai 1977 VwSlg 9320 A/1977 RS 3
Auf Grund des Paragraph 89 a, StVO dürfen dem Inhaber eines abgeschleppten Fahrzeuges nur die notwendigen Kosten für die Abschleppung und für die Aufbewahrung des Kfz vorgeschrieben werden, die tatsächlich aufgelaufen sind. Die Vorschreibung einer Versicherungsprämie (incl Versicherungssteuer) wegen Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen erhoben werden, ist nicht zulässig.