Da in § 7 AVG nur von der Befangenheit einzelner Organe nicht aber von der Befangenheit ganzer Behörden die Rede ist, kann diese Bestimmung nicht auf einen Stadtmagistrat Anwendung finden. Der unpersönlichen Behörde gegenüber könnte daher allenfalls nur Unzuständigkeit, nicht aber Befangenheit geltend gemacht werden. (Hinweis auf E vom 17.9.1951, Zl. 100 u. 1043/49, VwSlg 2221 A/1949)Da in Paragraph 7, AVG nur von der Befangenheit einzelner Organe nicht aber von der Befangenheit ganzer Behörden die Rede ist, kann diese Bestimmung nicht auf einen Stadtmagistrat Anwendung finden. Der unpersönlichen Behörde gegenüber könnte daher allenfalls nur Unzuständigkeit, nicht aber Befangenheit geltend gemacht werden. (Hinweis auf E vom 17.9.1951, Zl. 100 u. 1043/49, VwSlg 2221 A/1949)