Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.1979

Geschäftszahl

1079/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2023/53 E 6. Februar 1956 RS 1

Stammrechtssatz

Da in Paragraph 7, AVG nur von der Befangenheit einzelner Organe nicht aber von der Befangenheit ganzer Behörden die Rede ist, kann diese Bestimmung nicht auf einen Stadtmagistrat Anwendung finden. Der unpersönlichen Behörde gegenüber könnte daher allenfalls nur Unzuständigkeit, nicht aber Befangenheit geltend gemacht werden. (Hinweis auf E vom 17.9.1951, Zl. 100 u. 1043/49, VwSlg 2221 A/1949)