Verwaltungsgerichtshof
08.05.1979
1079/76
GRS wie 2023/53 E 6. Februar 1956 RS 1
Da in Paragraph 7, AVG nur von der Befangenheit einzelner Organe nicht aber von der Befangenheit ganzer Behörden die Rede ist, kann diese Bestimmung nicht auf einen Stadtmagistrat Anwendung finden. Der unpersönlichen Behörde gegenüber könnte daher allenfalls nur Unzuständigkeit, nicht aber Befangenheit geltend gemacht werden. (Hinweis auf E vom 17.9.1951, Zl. 100 u. 1043/49, VwSlg 2221 A/1949)