Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.1979

Geschäftszahl

1079/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0073/79 E 6. März 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen durchaus die Folgerung, daß die vom WaffG geforderte Verläßlichkeit nicht gewährleistet ist.