Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.1979

Geschäftszahl

1079/76

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Verläßlichkeit hat die Frage, ob die Waffe bereits tatsächlich mißbräuchlich oder leichtfertig verwendet worden ist, außer Betracht zu bleiben.