Die in § 39 Abs 2 AVG der Verwaltungsbehörde auferlegte Verpflichtung, ein Verfahren von Amts wegen durchzuführen, bedeutet nicht, daß die Partei darüber belehrt werden müßte, welche Beweisanträge sie stellen und welche Beweismittel sie erbringen müßte, um ein für sie günstiges Ergebnis zu erzielen, wie überhaupt eine derartige Verpflichtung dem AVG fremd ist (Hinweis E 29.11.1966, 661/65).Die in Paragraph 39, Absatz 2, AVG der Verwaltungsbehörde auferlegte Verpflichtung, ein Verfahren von Amts wegen durchzuführen, bedeutet nicht, daß die Partei darüber belehrt werden müßte, welche Beweisanträge sie stellen und welche Beweismittel sie erbringen müßte, um ein für sie günstiges Ergebnis zu erzielen, wie überhaupt eine derartige Verpflichtung dem AVG fremd ist (Hinweis E 29.11.1966, 661/65).