Verwaltungsgerichtshof
02.07.1976
1677/75
GRS wie 0418/62 E 24. Mai 1963 VwSlg 6036 A/1963 RS 1
Die Behörde hat gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 3 und 78 KOVG 1958, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1961,, über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung spruchgemäß zu entscheiden, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Dienstbeschädigung neu geltend gemacht wird oder wenn in der Bezeichnung einer früher bereits anerkannten Dienstbeschädigung eine Änderung eingetreten ist, etwa weil sich der Befund geändert hat.