Verwaltungsgerichtshof
02.07.1976
1677/75
GRS wie 0484/67 E 3. Mai 1968 RS 2
Hat der VwGH einen Bescheid zur Gänze aufgehoben (hier wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften), so ist an sich der Behörde die gesamte Entscheidungsaufgabe neu gestellt. Erfolgte aber die Aufhebung nur deshalb zur Gänze, weil eine Trennung im Spruche des Erkenntnisses wegen der Einheit des angefochtenen Bescheides nicht möglich war, und hat der Gerichtshof in einzelnen Belangen keinen Verfahrensmangel festgestellt und den behördlichen Standpunkt bestätigt, dann ist die Behörde nicht verpflichtet, von sich aus im fortgesetzten Verfahren neue Ermittlungen in diesen Belangen durchzuführen. Legt auch der Beschwerdeführer keine neuen Beweismittel vor, die zu einer Änderung der Sachverhaltsannahme führen oder ergänzende Ermittlungen notwendig machen könnten, dann kann die Behörde bezüglich dieser Belange in ihrem Ersatzbescheid den vom Verwaltungsgerichtshof bestätigten Standpunkt übernehmen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen.