Beim Bedürfnis der Bevölkerung im Sinne des § 10 Abs 2 ApothekenG muss es sich um ein solchen handeln, das bisher nicht entsprechend den Anforderungen, die unter Berücksichtigung seiner Eigenart vernünftigerweise gestellt werden können, befriedigt werden konnte.Beim Bedürfnis der Bevölkerung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, ApothekenG muss es sich um ein solchen handeln, das bisher nicht entsprechend den Anforderungen, die unter Berücksichtigung seiner Eigenart vernünftigerweise gestellt werden können, befriedigt werden konnte.