Verwaltungsgerichtshof
03.06.1975
1276/74
Der Umstand, daß nur an gewissen Tagen und nur zu einer gewissen Zeit (hier: Markttage von 8 Uhr bis 10 Uhr) durch einen großen Kundenandrang eine Wartezeit von 5 Minuten bis 12 Minuten hervorgerufen wird, ist durchaus noch zumutbar und rechtfertigt nicht, daß deshalb von einem Bedürfnis der Bevölkerung nach Errichtung einer neuen Apotheke gesprochen werden kann.