Bei der Feststellung des Sachverhaltes zur Entscheidung der Frage, ob ein Bedürfnis der Bevölkerung vorliegt, haben die Behörden gemäß § 39 Abs 2 AVG von Amts wegen vorzugehen.Bei der Feststellung des Sachverhaltes zur Entscheidung der Frage, ob ein Bedürfnis der Bevölkerung vorliegt, haben die Behörden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen vorzugehen.