Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.1975

Geschäftszahl

1276/74

Rechtssatz

Bei der Feststellung des Sachverhaltes zur Entscheidung der Frage, ob ein Bedürfnis der Bevölkerung vorliegt, haben die Behörden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen vorzugehen.