Die Niederösterreichische Landesstraßenverwaltung (Landes-Straßenbauabteilung 7) ersuchte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Schreiben vom 27. Juli 1972 um Einleitung eines Enteignungsverfahrens betreffend eine Teilfläche des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstückes Nr. 389/1 in EZ. 370 des Grundbuches der Katastralgemeinde K., und zwar auf eine Länge von 140 m und eine Tiefe von 3 m, zum Zwecke der Verbreiterung der Landesstraße 8088 unter Anbringung eines staubfreien Belages. Laut der in den Verwaltungsakten erliegenden Niederschrift vom 19. Oktober 1972, aufgenommen beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ohne Rücksicht auf die Frage der Entschädigung nicht bereit sei, ihr Grundeigentum verringern und damit entwerten zu lassen. Das Grundstück sei ihr mit einem Veräußerungsverbot übereignet und gleichzeitig eine Sukzession zu Gunsten ihres außerehelichen Kindes auferlegt worden. Sie bestritt die Notwendigkeit des Enteignungsantrages und erklärte, die Straße sei wenig befahren, weshalb sie in ihrer bisherigen Breite für das Verkehrsaufkommen ausreiche, außerdem aber könne eine Verbreiterung auch an der Bogeninnenseite erwogen werden. Das Grundstück werde mangels eines Pächters derzeit nicht bewirtschaftet. In der Folge suchte die Landesstraßenverwaltung, Landesstraßenbauabteilung 7, Geschäftsführung Krems/Krumau, gemäß § 6 des NÖ. Landesstraßengesetzes, LGBl. Nr. 100/1956, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 299/1958, 379/1969 und 8500- 6/1973, im folgenden kurz: "LStG" genannt, bei der Niederösterreichischen Landesregierung um die Erteilung der Baubewilligung für die Umlegung bzw. Verbreiterung der Landesstraße 8088 im Bereich der Parzelle Nr. 389/1, KG. K., an. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. September 1973, GZ. II/2-775/3-1973, wurde nach Durchführung einer Verhandlung und Anhörung eines Sachverständigen gemäß § 6 Abs. 5 LStG die beantragte Baubewilligung erteilt; die Einwendungen der dem Verfahren als Partei beigezogenen Beschwerdeführerin wurden als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel ein.Die Niederösterreichische Landesstraßenverwaltung (Landes-Straßenbauabteilung 7) ersuchte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Schreiben vom 27. Juli 1972 um Einleitung eines Enteignungsverfahrens betreffend eine Teilfläche des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstückes Nr. 389/1 in EZ. 370 des Grundbuches der Katastralgemeinde K., und zwar auf eine Länge von 140 m und eine Tiefe von 3 m, zum Zwecke der Verbreiterung der Landesstraße 8088 unter Anbringung eines staubfreien Belages. Laut der in den Verwaltungsakten erliegenden Niederschrift vom 19. Oktober 1972, aufgenommen beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ohne Rücksicht auf die Frage der Entschädigung nicht bereit sei, ihr Grundeigentum verringern und damit entwerten zu lassen. Das Grundstück sei ihr mit einem Veräußerungsverbot übereignet und gleichzeitig eine Sukzession zu Gunsten ihres außerehelichen Kindes auferlegt worden. Sie bestritt die Notwendigkeit des Enteignungsantrages und erklärte, die Straße sei wenig befahren, weshalb sie in ihrer bisherigen Breite für das Verkehrsaufkommen ausreiche, außerdem aber könne eine Verbreiterung auch an der Bogeninnenseite erwogen werden. Das Grundstück werde mangels eines Pächters derzeit nicht bewirtschaftet. In der Folge suchte die Landesstraßenverwaltung, Landesstraßenbauabteilung 7, Geschäftsführung Krems/Krumau, gemäß Paragraph 6, des NÖ. Landesstraßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 1956,, in der Fassung der Landesgesetze Landesgesetzblatt Nr. 299 aus 1958,, 379 aus 1969, und 8500- 6 aus 1973,, im folgenden kurz: "LStG" genannt, bei der Niederösterreichischen Landesregierung um die Erteilung der Baubewilligung für die Umlegung bzw. Verbreiterung der Landesstraße 8088 im Bereich der Parzelle Nr. 389/1, KG. K., an. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. September 1973, GZ. II/2-775/3-1973, wurde nach Durchführung einer Verhandlung und Anhörung eines Sachverständigen gemäß Paragraph 6, Absatz 5, LStG die beantragte Baubewilligung erteilt; die Einwendungen der dem Verfahren als Partei beigezogenen Beschwerdeführerin wurden als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel ein.
Die Landesstraßenverwaltung legte hierauf Teilungspläne zwecks Durchführung des Enteignungsverfahrens vor. Im Verwaltungsakt befindet sich ein mit 29. November 1972 datiertes Amtssachverständigengutachten betreffend die Bewertung der in Anspruch genommenen Grundfläche; darin heißt es im wesentlichen:
Die beanspruchte Grundfläche sei die entlang der östlichen Grundgrenze verlaufende, zur Landesstraße steil abfallende Böschung. Das Grundstück liege seit mehreren Jahren brach. Für eine moderne Bewirtschaftung als Acker sei es wegen des starken Gefälles nicht geeignet. Als Entschädigung werde der von der Marktgemeinde K. bei Grundeinlösungen für den Straßenbau bezahlte Preis von S 2,--/m2 auch für die beanspruchte Fläche des Grundstückes Nr. 389/1 als angemessen bezeichnet. Dieser Grundpreis entspreche nach Lage und Beschaffenheit des beanspruchten Grundstückes dem ortsüblichen Verkehrswert. Mit Kundmachung vom 3. Dezember 1973 wurde von der Niederösterreichischen Landesregierung für 20. Dezember 1973 die Enteignungsverhandlung gemäß § 7 LStG anberaumt. Am 14. Dezember 1973 brachte die Beschwerdeführerin eine Eingabe ein, in welcher sie Einwendungen gegen die Enteignung erhob und unter anderem bekannt gab: "Ich stimme keiner Enteignung (sei es nur eines Quadratmeters) zu und gebe diese Stellungnahme ab, da ich durch Verkühlung an der Tagsatzung leider nicht pers. teilnehmen kann. Ich ersuche, alle Beschlüsse zukünftig an meinen VertreterDie beanspruchte Grundfläche sei die entlang der östlichen Grundgrenze verlaufende, zur Landesstraße steil abfallende Böschung. Das Grundstück liege seit mehreren Jahren brach. Für eine moderne Bewirtschaftung als Acker sei es wegen des starken Gefälles nicht geeignet. Als Entschädigung werde der von der Marktgemeinde K. bei Grundeinlösungen für den Straßenbau bezahlte Preis von S 2,--/m2 auch für die beanspruchte Fläche des Grundstückes Nr. 389/1 als angemessen bezeichnet. Dieser Grundpreis entspreche nach Lage und Beschaffenheit des beanspruchten Grundstückes dem ortsüblichen Verkehrswert. Mit Kundmachung vom 3. Dezember 1973 wurde von der Niederösterreichischen Landesregierung für 20. Dezember 1973 die Enteignungsverhandlung gemäß Paragraph 7, LStG anberaumt. Am 14. Dezember 1973 brachte die Beschwerdeführerin eine Eingabe ein, in welcher sie Einwendungen gegen die Enteignung erhob und unter anderem bekannt gab: "Ich stimme keiner Enteignung (sei es nur eines Quadratmeters) zu und gebe diese Stellungnahme ab, da ich durch Verkühlung an der Tagsatzung leider nicht pers. teilnehmen kann. Ich ersuche, alle Beschlüsse zukünftig an meinen Vertreter
(Gatten) ... zuzustellen, der mich dann bei den eventuellen
weiteren Gerichtsverhandlungen vertreten bzw. in meinem Namen alle Rechtsmittel ergreifen wird." Die Einwendungen liefen im wesentlichen auf folgendes hinaus: Selbst nach dem im Baubewilligungsverfahren abgegebenen Sachverständigengutachten bestünde die Möglichkeit, die Straßenverbreiterung auf der anderen Seite durchzuführen. Die Beschwerdeführerin zweifle das Gutachten, die Verbreiterung nach der anderen Seite sei unwirtschaftlich, an, und sehe in dieser Feststellung eher eine Art "Gefälligkeitsgutachten", weshalb sie die Zuziehung eines zweiten, unbeeinflussten Sachverständigen beantrage. Überhaupt müsse das Eigentumsrecht höher bewertet werden als eine eventuelle Kosteneinsparung. Laut Schenkungsvertrag dürfe die Liegenschaft weder verkauft noch verschenkt werden. Dass sich für den Acker kein Käufer finde, sei eine reine Spekulation der Gemeinde K.; es treffe auch nicht zu, dass das Grundstück nicht zu bewirtschaften sei, weil es tatsächlich - wenngleich unberechtigterweise - von einer Verwandten der Beschwerdeführerin bewirtschaftet werde. Im übrigen sei es ihr überlassen, ob sie das Grundstück brach liegen lassen wolle oder nicht. Der Bürgermeister der Gemeinde K. sei ihr gegenüber nicht objektiv. Die Notwendigkeit einer Straßenverbreiterung sei überhaupt zu bezweifeln, denn der Mehrverkehr bedeute mehr Luftverpestung und Autogestank. Sie werde jedenfalls einen Enteignungsbeschluss mit allen Rechtsmitteln bekämpfen. Bei der Enteignungsverhandlung war die Beschwerdeführerin nicht anwesend. Der straßenbautechnische Amtssachverständige erklärte zum vorliegenden Projekt, dass diese Straße eine wichtige Verbindung für den Raum K. nach P. darstelle und vor allem eine bessere Verbindung der nunmehr zur Gemeinde K. gehörenden Ortschaft T. schaffen solle. Ein Ausbau auf eine mindestens 6 m breite staubfreie Fahrbahn sei daher unerlässlich. Eine Verlegung der Trasse durch Verbreiterung an der Hangseite im Sinne des Vorschlages der Beschwerdeführerin wäre technisch schwieriger und kostspieliger, weil dies mit der Errichtung von Stützmauern verbunden wäre, bedeutete eine ungünstigere Linienführung der Straßenstrecke zufolge schärferer Krümmungen und erfordere eine größere Inanspruchnahme von Grundflächen, weil die baulichen Maßnahmen einen größeren Umfang hätten. Das vorliegende Projekt stelle daher die technisch und wirtschaftlich günstigste und allein vertretbare Lösung dar. Der agrartechnische Amtssachverständige verwies auf die - vorhin erwähnte - schriftlich vorgenommene Schätzung der Entschädigung, wonach ein Preis von S 2,--/m2 als angemessen bezeichnet wird, weil die beanspruchten Flächen größtenteils aus Böschungen bestünden und eine äußerst schlechte Bonität gegeben sei, was auch der verständliche Anlass zur Unterlassung einer Bewirtschaftung sei.
Mit dem nun beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 1974 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, von ihrer Liegenschaft Grundstück Nr. 389/1, KG. K., die im angeschlossenen Teilungsplan umschriebenen - namentlich bezeichneten - Teilflächen im Ausmaß von 420 m2 gemäß § 7 LStG lastenfrei an das Land Niederösterreich, Landesstraßenverwaltung, abzutreten. Gemäß § 9 LStG und in sinngemäßer Anwendung des § 16 des NÖ. Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 275/1968, wurde die vom Land Niederösterreich an die Beschwerdeführerin zu leistende Entschädigungssumme mit insgesamt S 840,-- festgesetzt. In der Begründung wurde das Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen bei der Enteignungsverhandlung wiedergegeben, woraus sich Umfang und Notwendigkeit der Enteignung ergäben, zumal die Beschwerdeführerin zur Verhandlung nicht erschienen sei und einen freiwilligen Grundverkauf ablehne. Bezüglich der Entschädigung wurde auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft anlässlich der Enteignungsverhandlung verwiesen und ausgeführt, es müsse angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit der Höhe der Entschädigung einverstanden sei, weil sie sich in ihrer schriftlichen Stellungnahme zu dieser Frage überhaupt nicht geäußert habe. Überdies habe sie sich durch ein Nichterscheinen zur Enteignungsverhandlung ihres Rechtes begeben, Einwendungen zu erheben.Mit dem nun beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 1974 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, von ihrer Liegenschaft Grundstück Nr. 389/1, KG. K., die im angeschlossenen Teilungsplan umschriebenen - namentlich bezeichneten - Teilflächen im Ausmaß von 420 m2 gemäß Paragraph 7, LStG lastenfrei an das Land Niederösterreich, Landesstraßenverwaltung, abzutreten. Gemäß Paragraph 9, LStG und in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 16, des NÖ. Raumordnungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 275 aus 1968,, wurde die vom Land Niederösterreich an die Beschwerdeführerin zu leistende Entschädigungssumme mit insgesamt S 840,-- festgesetzt. In der Begründung wurde das Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen bei der Enteignungsverhandlung wiedergegeben, woraus sich Umfang und Notwendigkeit der Enteignung ergäben, zumal die Beschwerdeführerin zur Verhandlung nicht erschienen sei und einen freiwilligen Grundverkauf ablehne. Bezüglich der Entschädigung wurde auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft anlässlich der Enteignungsverhandlung verwiesen und ausgeführt, es müsse angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit der Höhe der Entschädigung einverstanden sei, weil sie sich in ihrer schriftlichen Stellungnahme zu dieser Frage überhaupt nicht geäußert habe. Überdies habe sie sich durch ein Nichterscheinen zur Enteignungsverhandlung ihres Rechtes begeben, Einwendungen zu erheben.
In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird ausgeführt, es entspreche einem Grundsatz des Verwaltungsverfahrens, aber auch den Grundbegriffen der Rechtsstaatlichkeit, dass der Partei Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben sei. In der Enteignungskundmachung vom 3. Dezember 1973 sei auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 verwiesen worden, doch sehe § 16 - gemeint offenbar: des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes - eine derartige Einschränkung nicht vor. Unabhängig davon habe sich die Beschwerdeführerin in ihren schriftlichen Einwendungen gegen die Enteignung ausgesprochen und dies auch ausführlich begründet. Die belangte Behörde habe sich über dieses Vorbringen mit einer haltlosen Scheinbegründung hinweggesetzt, indem sie ausgeführt habe, die Beschwerdeführerin habe sich durch ihr Nichterscheinen des Rechtes begeben, Einwendungen zu erheben. Dieser Verfahrensmangel wiege umso schwerer, als sie in ihren Einwendungen auf ihre Krankheit verwiesen und ihr Fernbleiben von der Enteignungsverhandlung damit hinreichend entschuldigt habe. Auch die Baubewilligung gemäß § 6 LStG könne daran nichts ändern, weil sie zu einem Zeitpunkt erwirkt worden sei, zu dem nicht einmal noch das Enteignungsverfahren eingeleitet gewesen sei. Die Einwendungen gegen den Enteignungsantrag hätten bei entsprechender Beachtung zu einem anderem Ergebnis führen müssen. Auch über die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit hätte die belangte Behörde gemäß § 53 Abs. 2 AVG 1950 entscheiden müssen. Die belangte Behörde habe auch nicht ausgeführt, weshalb sie sich über den Antrag auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen habe hinwegsetzen können. Der Beschwerdeführerin hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, zum Gutachten des Sachverständigen bei der Enteignungsverhandlung Stellung zu nehmen; wäre dies geschehen, so hätte sie zur Frage der Wirtschaftlichkeit der Trassenverlegung Ausführungen gemacht. Insbesondere hätte sie darauf hingewiesen, dass von einer Unwirtschaftlichkeit der Verlegung der Straßentrasse keine Rede sein könne, wenn man den Umstand außer acht lasse, dass in der Zwischenzeit die Straßenbauarbeiten bereits bis zu ihrem Grundstück geführt worden seien; es wäre Sache der Behörde gewesen, vor Inangriffnahme der Bauarbeiten die rechtlichen Grundlagen zu schaffen. Ein etwaiges Verschulden der Behörde könne nicht zu einer ungerechtfertigten Einschränkung ihres Eigentums führen. Eine derartige Enteignung sei im Sinne des § 16 Abs. 5 des NÖ. Raumordnungsgesetzes unzulässig, weil das Begehren auf Enteignung nicht auf den geringsten Eingriff in fremde Rechte, der noch zum Ziele führe, beschränkt worden sei.In der Beschwerde wird ausgeführt, es entspreche einem Grundsatz des Verwaltungsverfahrens, aber auch den Grundbegriffen der Rechtsstaatlichkeit, dass der Partei Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben sei. In der Enteignungskundmachung vom 3. Dezember 1973 sei auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG 1950 verwiesen worden, doch sehe Paragraph 16, - gemeint offenbar: des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes - eine derartige Einschränkung nicht vor. Unabhängig davon habe sich die Beschwerdeführerin in ihren schriftlichen Einwendungen gegen die Enteignung ausgesprochen und dies auch ausführlich begründet. Die belangte Behörde habe sich über dieses Vorbringen mit einer haltlosen Scheinbegründung hinweggesetzt, indem sie ausgeführt habe, die Beschwerdeführerin habe sich durch ihr Nichterscheinen des Rechtes begeben, Einwendungen zu erheben. Dieser Verfahrensmangel wiege umso schwerer, als sie in ihren Einwendungen auf ihre Krankheit verwiesen und ihr Fernbleiben von der Enteignungsverhandlung damit hinreichend entschuldigt habe. Auch die Baubewilligung gemäß Paragraph 6, LStG könne daran nichts ändern, weil sie zu einem Zeitpunkt erwirkt worden sei, zu dem nicht einmal noch das Enteignungsverfahren eingeleitet gewesen sei. Die Einwendungen gegen den Enteignungsantrag hätten bei entsprechender Beachtung zu einem anderem Ergebnis führen müssen. Auch über die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit hätte die belangte Behörde gemäß Paragraph 53, Absatz 2, AVG 1950 entscheiden müssen. Die belangte Behörde habe auch nicht ausgeführt, weshalb sie sich über den Antrag auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen habe hinwegsetzen können. Der Beschwerdeführerin hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, zum Gutachten des Sachverständigen bei der Enteignungsverhandlung Stellung zu nehmen; wäre dies geschehen, so hätte sie zur Frage der Wirtschaftlichkeit der Trassenverlegung Ausführungen gemacht. Insbesondere hätte sie darauf hingewiesen, dass von einer Unwirtschaftlichkeit der Verlegung der Straßentrasse keine Rede sein könne, wenn man den Umstand außer acht lasse, dass in der Zwischenzeit die Straßenbauarbeiten bereits bis zu ihrem Grundstück geführt worden seien; es wäre Sache der Behörde gewesen, vor Inangriffnahme der Bauarbeiten die rechtlichen Grundlagen zu schaffen. Ein etwaiges Verschulden der Behörde könne nicht zu einer ungerechtfertigten Einschränkung ihres Eigentums führen. Eine derartige Enteignung sei im Sinne des Paragraph 16, Absatz 5, des NÖ. Raumordnungsgesetzes unzulässig, weil das Begehren auf Enteignung nicht auf den geringsten Eingriff in fremde Rechte, der noch zum Ziele führe, beschränkt worden sei.
Diesen, den Ausspruch der Enteignung an sich betreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin vermag der Gerichtshof aus folgenden Erwägungen heraus nicht zu folgen: Es kann dahingestellt bleiben, ob der Enteignungsgegner im Enteignungsverfahren nach dem Niederösterreichischen Landesstraßengesetz und nach dem Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz mit der Erhebung von Einwendungen den Präklusionsfolgen laut § 42 AVG 1950 unterliegt oder nicht. Die Beschwerdeführerin hatte nämlich gegen die Enteignung ohnehin noch vor der Enteignungsverhandlung schriftliche Einwendungen erhoben, sodass eine Präklusion nach § 42 AVG 1950 jedenfalls ausgeschlossen war. Die belangte Behörde hat sich jedoch ungeachtet der im angefochtenen Bescheid enthaltenen, auf die Annahme der Präklusion hindeutenden Behauptung, die Beschwerdeführerin habe sich durch ihr Nichterscheinen zur Enteignungsverhandlung ihres Rechtes begeben, Einwendungen zu erheben - was schon wegen der vorliegenden schriftlichen Einwendungen rechtlich verfehlt gewesen wäre -, mit den maßgeblichen Fragen auseinander gesetzt, sodass die Rechtstellung der Beschwerdeführerin durch eine unrichtige Annahme der belangten Behörde, es liege Präklusion vor, nicht geschmälert wurde. Was die Frage der Trassenführung anlangt, so kann die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren schon deswegen nicht durchdringen, weil sie dem Baubewilligungsverfahren gemäß § 6 LStG als Partei beigezogen worden war und ihre Einwendungen abgewiesen wurden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof hat sie gegen den Baubewilligungsbescheid vom 26. September 1973 nicht erhoben, sodass sie dessen Rechtskraft gegen sich gelten lassen muss (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 1968, Slg. N.F. Nr. 7339/A).Diesen, den Ausspruch der Enteignung an sich betreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin vermag der Gerichtshof aus folgenden Erwägungen heraus nicht zu folgen: Es kann dahingestellt bleiben, ob der Enteignungsgegner im Enteignungsverfahren nach dem Niederösterreichischen Landesstraßengesetz und nach dem Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz mit der Erhebung von Einwendungen den Präklusionsfolgen laut Paragraph 42, AVG 1950 unterliegt oder nicht. Die Beschwerdeführerin hatte nämlich gegen die Enteignung ohnehin noch vor der Enteignungsverhandlung schriftliche Einwendungen erhoben, sodass eine Präklusion nach Paragraph 42, AVG 1950 jedenfalls ausgeschlossen war. Die belangte Behörde hat sich jedoch ungeachtet der im angefochtenen Bescheid enthaltenen, auf die Annahme der Präklusion hindeutenden Behauptung, die Beschwerdeführerin habe sich durch ihr Nichterscheinen zur Enteignungsverhandlung ihres Rechtes begeben, Einwendungen zu erheben - was schon wegen der vorliegenden schriftlichen Einwendungen rechtlich verfehlt gewesen wäre -, mit den maßgeblichen Fragen auseinander gesetzt, sodass die Rechtstellung der Beschwerdeführerin durch eine unrichtige Annahme der belangten Behörde, es liege Präklusion vor, nicht geschmälert wurde. Was die Frage der Trassenführung anlangt, so kann die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren schon deswegen nicht durchdringen, weil sie dem Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 6, LStG als Partei beigezogen worden war und ihre Einwendungen abgewiesen wurden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof hat sie gegen den Baubewilligungsbescheid vom 26. September 1973 nicht erhoben, sodass sie dessen Rechtskraft gegen sich gelten lassen muss (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 1968, Slg. N.F. Nr. 7339/A).
Was die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung anlangt, so ist von der gesetzlichen Regelung in §§ 7 und 8 LStG auszugehen. Diese Bestimmungen lauten:Was die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung anlangt, so ist von der gesetzlichen Regelung in Paragraphen 7 und 8 LStG auszugehen. Diese Bestimmungen lauten:
"§ 7. (1) Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung der diesem Gesetze unterliegenden öffentlichen Straßen samt den zugehörigen oder, anlässlich des Straßenbaues erforderlichen Anlagen, ferner für die aus Anlass des Baues oder der Erhaltung vorübergehend notwendig werdende Grundinanspruchnahme und zur Umwandlung einer für den allgemeinen Verkehr notwendigen Privatstraße in eine öffentliche Straße kann das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden sowie die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig ist. Privatstraßen können zur Befriedigung eines notwendigen öffentlichen Verkehrsbedürfnisses nur insoweit herangezogen werden, als dieses in anderer Weise ohne unverhältnismäßige Kosten nicht befriedigt werden kann. (2) Auch das Recht zur zeitweisen Überlassung von Grundstücken zwecks Gewinnung der für die Herstellung, Umgestaltung und Erhaltung von Straßen erforderlichen Rohsteine und des Schotter-, Sand- und Schüttungsmateriales kann im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden.
§ 8. Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet auf Grund der unter Zuziehung aller Beteiligten durchgeführten Enteignungsverhandlung die Landesregierung; hiebei ist auch auf die Wirtschaftlichkeit der Straßenanlage Rücksicht zu nehmen." Auf das Enteignungsverfahren sind gemäß § 9 LStG die Bestimmungen des § 16 Abs. 6 bis 14 NÖ. Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 275/1968, sinngemäß anzuwenden. Paragraph 8, Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet auf Grund der unter Zuziehung aller Beteiligten durchgeführten Enteignungsverhandlung die Landesregierung; hiebei ist auch auf die Wirtschaftlichkeit der Straßenanlage Rücksicht zu nehmen." Auf das Enteignungsverfahren sind gemäß Paragraph 9, LStG die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 6 bis 14 NÖ. Raumordnungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 275 aus 1968,, sinngemäß anzuwenden.
Diese Bestimmungen lauten: "§ 16 ... (6) Über Anträge gemäß Abs. 2 ist eine mündliche Verhandlung abzuführen. In dieser Verhandlung ist zu versuchen, Einverständnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu erreichen. Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige kann nicht abgesehen werden. (7) Die Einleitung des Verfahrens ist dem Grundbuchsgericht zum Zwecke der Anmerkung im Grundbuch mitzuteilen. Die Anmerkung hat zur Folge, dass der Bescheid über die Enteignung der Vorbehaltsfläche gegen jeden wirksam wird, für den im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird ..." (§ 16 Abs. 8 und 9 betreffen die Entschädigung und werden an späterer Stelle dieses Erkenntnisses zitiert.)Diese Bestimmungen lauten: "§ 16 ... (6) Über Anträge gemäß Absatz 2, ist eine mündliche Verhandlung abzuführen. In dieser Verhandlung ist zu versuchen, Einverständnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu erreichen. Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige kann nicht abgesehen werden. (7) Die Einleitung des Verfahrens ist dem Grundbuchsgericht zum Zwecke der Anmerkung im Grundbuch mitzuteilen. Die Anmerkung hat zur Folge, dass der Bescheid über die Enteignung der Vorbehaltsfläche gegen jeden wirksam wird, für den im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird ..." (Paragraph 16, Absatz 8 und 9 betreffen die Entschädigung und werden an späterer Stelle dieses Erkenntnisses zitiert.)
"... (10) Über die Enteignung ist mit einem schriftlichen Bescheid zu entscheiden. In diesem Bescheid ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen. (11) Der rechtskräftige Enteignungsbescheid bildet die Grundlage für die bücherliche Durchführung des Eigentumsüberganges. Das Eigentumsrecht ist jedoch erst einzuverleiben, wenn die Entschädigung bezahlt oder bei Gericht hinterlegt worden ist. (12) Die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens ist gleichzeitig mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Antragstellers zu löschen ..." (Die Abs. 13 und 14 des § 16 des NÖ. Raumordnungsgesetzes betreffen die Aufhebung der Enteignung und sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung.) "... (10) Über die Enteignung ist mit einem schriftlichen Bescheid zu entscheiden. In diesem Bescheid ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen. (11) Der rechtskräftige Enteignungsbescheid bildet die Grundlage für die bücherliche Durchführung des Eigentumsüberganges. Das Eigentumsrecht ist jedoch erst einzuverleiben, wenn die Entschädigung bezahlt oder bei Gericht hinterlegt worden ist. (12) Die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens ist gleichzeitig mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Antragstellers zu löschen ..." (Die Absatz 13 und 14 des Paragraph 16, des NÖ. Raumordnungsgesetzes betreffen die Aufhebung der Enteignung und sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung.)
Im angefochtenen Bescheid wurde entsprechend § 8 LStG über die Notwendigkeit, der Gegenstand und den Umfang der Enteignung abgesprochen. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf ein Gutachten eines straßenbautechnischen Amtssachverständigen. Was nun gegen diesen Ausspruch in der Beschwerde vorgebracht wird, ist nicht geeignet, eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Rechten darzutun. Es muss nämlich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin durch ihre Ladung zur Enteignungsverhandlung ausreichend Gelegenheit geboten wurde, ihre Rechte geltend zu machen und das Parteiengehör in Anspruch zu nehmen. Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Eingabe vom 14. Dezember 1973 auf eine "Verkühlung" hingewiesen, deretwegen sie an der Tagsatzung nicht persönlich teilnehmen könne. Sie hat aber keinen Vertagungsantrag gestellt, ihre Verhinderung auch in keiner Weise bescheinigt und im übrigen gleichzeitig einen Vertreter namhaft gemacht, ohne darzutun, dass und warum auch der Vertreter an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Die belangte Behörde war also nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin außerhalb der anberaumten Enteignungsverhandlung das Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG 1950 zu gewähren. Des weiteren muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das bei der Verhandlung abgegebene Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen - wenngleich nur wegen Nichtteilnahme an der Enteignungsverhandlung -Im angefochtenen Bescheid wurde entsprechend Paragraph 8, LStG über die Notwendigkeit, der Gegenstand und den Umfang der Enteignung abgesprochen. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf ein Gutachten eines straßenbautechnischen Amtssachverständigen. Was nun gegen diesen Ausspruch in der Beschwerde vorgebracht wird, ist nicht geeignet, eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Rechten darzutun. Es muss nämlich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin durch ihre Ladung zur Enteignungsverhandlung ausreichend Gelegenheit geboten wurde, ihre Rechte geltend zu machen und das Parteiengehör in Anspruch zu nehmen. Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Eingabe vom 14. Dezember 1973 auf eine "Verkühlung" hingewiesen, deretwegen sie an der Tagsatzung nicht persönlich teilnehmen könne. Sie hat aber keinen Vertagungsantrag gestellt, ihre Verhinderung auch in keiner Weise bescheinigt und im übrigen gleichzeitig einen Vertreter namhaft gemacht, ohne darzutun, dass und warum auch der Vertreter an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Die belangte Behörde war also nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin außerhalb der anberaumten Enteignungsverhandlung das Parteiengehör im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 zu gewähren. Des weiteren muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das bei der Verhandlung abgegebene Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen - wenngleich nur wegen Nichtteilnahme an der Enteignungsverhandlung -
unbestritten gelassen hat, sodass die belangte Behörde keinen Anlass hatte, ein weiteres Gutachten einzuholen, zumal das Gutachten, wenngleich knapp gehalten, die wesentlichsten Angaben zur Frage der Notwendigkeit, des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung enthielt und somit von der belangten Behörde, ohne die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten zu verletzen, auf Grund des Rechtes der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG 1950) der Beurteilung zu Grunde gelegt werden durfte. In ihren schriftlichen Einwendungen vom 14. Dezember 1973 konnte die Beschwerdeführerin ja auch begrifflich nicht das bei der späteren Enteignungsverhandlung erst zu erstattende Gutachten des Amtssachverständigen bekämpfen sondern lediglich das bereits in einem früheren Verfahren, nämlich im Baubewilligungsverfahren, abgegebene Gutachten, welches aber keine Grundlage für die Enteignung bildete. Zudem ist im Gesetz eine formelle Ablehnung von Amtssachverständigen nicht vorgesehen, weshalb schon deswegen über den Ablehnungsantrag nicht abgesprochen werden musste. Es oblag der belangten Behörde im übrigen auf Grund ihres Rechtes, den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen (§ 39 Abs. 2 AVG 1950), selbst zu entscheiden, ob sie die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen für notwendig halte oder nicht; wollte die Beschwerdeführerin jedenfalls außer dem Gutachten des Amtssachverständigen noch ein anderes Gutachten als Beweismittel in das Verfahren einbezogen wissen, so wäre es ihr freigestanden, sich das Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und dieses der Behörde vorzulegen, welche sich dann mit diesem Gutachten im Bescheid hätte auseinander setzen müssen. Schließlich aber war der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren erhobene Vorwurf der Befangenheit des schon seinerzeit tätig gewordenen Amtssachverständigen so wenig konkretisiert, dass sich die belangte Behörde, ohne die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten zu verletzen, darüber hinwegsetzen durfte. Die Beschwerdeführerin übersieht insbesondere, dass ungeachtet oder Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 39 Abs. 2 AVG 1950) die Parteien zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung verpflichtet sind und nicht mit Erfolg im Rahmen einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Mangelhaftigkeit eines Verfahrens geltend machen können, an welchem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht gehörig mitgewirkt haben (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1959, Slg. N.F. Nr. 5007/A). unbestritten gelassen hat, sodass die belangte Behörde keinen Anlass hatte, ein weiteres Gutachten einzuholen, zumal das Gutachten, wenngleich knapp gehalten, die wesentlichsten Angaben zur Frage der Notwendigkeit, des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung enthielt und somit von der belangten Behörde, ohne die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten zu verletzen, auf Grund des Rechtes der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950) der Beurteilung zu Grunde gelegt werden durfte. In ihren schriftlichen Einwendungen vom 14. Dezember 1973 konnte die Beschwerdeführerin ja auch begrifflich nicht das bei der späteren Enteignungsverhandlung erst zu erstattende Gutachten des Amtssachverständigen bekämpfen sondern lediglich das bereits in einem früheren Verfahren, nämlich im Baubewilligungsverfahren, abgegebene Gutachten, welches aber keine Grundlage für die Enteignung bildete. Zudem ist im Gesetz eine formelle Ablehnung von Amtssachverständigen nicht vorgesehen, weshalb schon deswegen über den Ablehnungsantrag nicht abgesprochen werden musste. Es oblag der belangten Behörde im übrigen auf Grund ihres Rechtes, den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen (Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950), selbst zu entscheiden, ob sie die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen für notwendig halte oder nicht; wollte die Beschwerdeführerin jedenfalls außer dem Gutachten des Amtssachverständigen noch ein anderes Gutachten als Beweismittel in das Verfahren einbezogen wissen, so wäre es ihr freigestanden, sich das Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und dieses der Behörde vorzulegen, welche sich dann mit diesem Gutachten im Bescheid hätte auseinander setzen müssen. Schließlich aber war der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren erhobene Vorwurf der Befangenheit des schon seinerzeit tätig gewordenen Amtssachverständigen so wenig konkretisiert, dass sich die belangte Behörde, ohne die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten zu verletzen, darüber hinwegsetzen durfte. Die Beschwerdeführerin übersieht insbesondere, dass ungeachtet oder Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950) die Parteien zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung verpflichtet sind und nicht mit Erfolg im Rahmen einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Mangelhaftigkeit eines Verfahrens geltend machen können, an welchem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht gehörig mitgewirkt haben (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1959, Slg. N.F. Nr. 5007/A).
Der Gerichtshof kann daher nicht finden, dass die Beschwerdeführerin durch den Ausspruch der Enteignung einer Teilfläche ihrer Liegenschaft im angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt worden ist.
Was nun die Höhe der Entschädigung anlangt, so ist von der Regelung in § 10 LStG auszugehen. Diese Bestimmung lautet: "Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Der Wert der besonderen Vorliebe sowie die Werterhöhung, welche der Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der Straße erfährt, haben bei der Berechnung der Entschädigung außer Betracht zu bleiben. Verlangt der Enteignete eine offenbar übermäßige Schadloshaltung und wurde das Grundstück oder das Gebäude von ihm erst innerhalb der letzten fünf Jahre, gerechnet von der Einleitung des Enteignungsverfahrens an, erworben, so gebührt ihm nur der Ersatz der Kosten des Erwerbs des Grundstückes oder des Gebäudes und der innerhalb dieser Zeit vorgenommenen Aufwendungen. Im übrigen sind für die Feststellung der Höhe der Entschädigungen und für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, die Bestimmungen des § 16 Abs. 8 und 9 NÖ. Raumordnungsgesetz maßgebend." Die letztzitierten Bestimmungen lauten: "§ 16 ... (8) Der Antragsteller hat den Antragsgegner für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu halten. Der entgangene Gewinn ist nicht zu ersetzen. (9) Die Höhe der Entschädigung ist nach dem Verkehrswert der Fläche vor Ausweisung als Vorbehaltsfläche zu ermitteln. Bei der Bewertung werden werterhöhende Investitionen nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes nicht berücksichtigt ..."Was nun die Höhe der Entschädigung anlangt, so ist von der Regelung in Paragraph 10, LStG auszugehen. Diese Bestimmung lautet: "Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (Paragraph 1323, ABGB). Der Wert der besonderen Vorliebe sowie die Werterhöhung, welche der Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der Straße erfährt, haben bei der Berechnung der Entschädigung außer Betracht zu bleiben. Verlangt der Enteignete eine offenbar übermäßige Schadloshaltung und wurde das Grundstück oder das Gebäude von ihm erst innerhalb der letzten fünf Jahre, gerechnet von der Einleitung des Enteignungsverfahrens an, erworben, so gebührt ihm nur der Ersatz der Kosten des Erwerbs des Grundstückes oder des Gebäudes und der innerhalb dieser Zeit vorgenommenen Aufwendungen. Im übrigen sind für die Feststellung der Höhe der Entschädigungen und für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 8 und 9 NÖ. Raumordnungsgesetz maßgebend." Die letztzitierten Bestimmungen lauten: "§ 16 ... (8) Der Antragsteller hat den Antragsgegner für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu halten. Der entgangene Gewinn ist nicht zu ersetzen. (9) Die Höhe der Entschädigung ist nach dem Verkehrswert der Fläche vor Ausweisung als Vorbehaltsfläche zu ermitteln. Bei der Bewertung werden werterhöhende Investitionen nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes nicht berücksichtigt ..."
Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass sie im Verwaltungsverfahren der Feststellung, die in Anspruch genommene Grundstücksfläche sei für eine Bewirtschaftung nicht geeignet, widersprochen hat. Die belangte Behörde konnte daher nicht mit Grund annehmen, sie sei mit der Höhe der Entschädigung einverstanden. Die belangte Behörde hat sich aber nicht allein mit diesem Hinweis begnügt sondern sich auch auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft anlässlich der Enteignungsverhandlung gestützt. Diesem Gutachten ist die Beschwerdeführerin ebenso wenig entgegengetreten, wie dem Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen, weil sie zur Enteignungsverhandlung weder erschien noch sich dabei vertreten ließ. Auch das zur Höhe der Entschädigung abgegebene Gutachten ist nun zwar knapp gehalten, doch enthält es alle für die Bewertung wesentlichen Elemente. Die Beschwerdeführerin, die auch insoweit ihrer Mitwirkungspflicht an der Klarstellung des Sachverhaltes nicht nachgekommen ist und von der Möglichkeit, das Parteiengehör in Anspruch zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht hat, wurde daher auch dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, dass die belangte Behörde die Entschädigung auf Grund ihres Rechtes der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG 1950), gestützt auf das Sachverständigengutachten, nach jenem Quadratmeterpreis festsetzte, der im Zuge der Straßenverbreiterung denjenigen Grundeigentümern zugestanden wurde, welche ihre Grundflächen freiwillig zur Verfügung stellten.Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass sie im Verwaltungsverfahren der Feststellung, die in Anspruch genommene Grundstücksfläche sei für eine Bewirtschaftung nicht geeignet, widersprochen hat. Die belangte Behörde konnte daher nicht mit Grund annehmen, sie sei mit der Höhe der Entschädigung einverstanden. Die belangte Behörde hat sich aber nicht allein mit diesem Hinweis begnügt sondern sich auch auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft anlässlich der Enteignungsverhandlung gestützt. Diesem Gutachten ist die Beschwerdeführerin ebenso wenig entgegengetreten, wie dem Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen, weil sie zur Enteignungsverhandlung weder erschien noch sich dabei vertreten ließ. Auch das zur Höhe der Entschädigung abgegebene Gutachten ist nun zwar knapp gehalten, doch enthält es alle für die Bewertung wesentlichen Elemente. Die Beschwerdeführerin, die auch insoweit ihrer Mitwirkungspflicht an der Klarstellung des Sachverhaltes nicht nachgekommen ist und von der Möglichkeit, das Parteiengehör in Anspruch zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht hat, wurde daher auch dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, dass die belangte Behörde die Entschädigung auf Grund ihres Rechtes der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950), gestützt auf das Sachverständigengutachten, nach jenem Quadratmeterpreis festsetzte, der im Zuge der Straßenverbreiterung denjenigen Grundeigentümern zugestanden wurde, welche ihre Grundflächen freiwillig zur Verfügung stellten.
Da somit die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in den Beschwerdepunkten nicht in ihren Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzureisen.Da somit die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in den Beschwerdepunkten nicht in ihren Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzureisen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975, insbesondere auch deren Art. IV Abs. 2.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,, insbesondere auch deren Artikel römisch vier, Absatz 2,
Wien, am 14. April 1975