Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1975

Geschäftszahl

0391/74

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, einer Partei außerhalb der anberaumten Enteignungsverhandlung Parteiengehör iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu gewähren, wenn sie der Partei durch eine Ladung zur Verhandlung Gelegenheit gegeben hat, ihre Rechte zu wahren, und diese Partei zwar schriftliche Einwendungen erhoben hat, aber dennoch wegen einer "Verkühlung" bei der Verhandlung nicht persönlich teilgenommen hat, keinen Vertagungsantrag gestellt, ihre Verhinderung in keiner Weise bescheinigt und im übrigen zwar gleichzeitig einen Vertreter namhaft gemacht hat, ohne darzutun, daß und warum auch der Vertreter an der Verhandlung nicht teilnehmen könne.