Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1975

Geschäftszahl

0391/74

Rechtssatz

Werden von einer Partei gegen eine Enteignung noch vor der Enteignungsverhandlung schriftliche Einwendungen erhoben, so ist eine Präklusion nach Paragraph 42, AVG jedenfalls ausgeschlossen.