Der nach § 49 Abs 1 VwGG 1965 vorgesehene Pauschbetrag beinhaltet auch die Kosten für die Verfassung einer Nachtragseingabe zur Beschwerde und einer Klaglosstellungserklärung, sowie für Umsatzsteuer und Porto.Der nach Paragraph 49, Absatz eins, VwGG 1965 vorgesehene Pauschbetrag beinhaltet auch die Kosten für die Verfassung einer Nachtragseingabe zur Beschwerde und einer Klaglosstellungserklärung, sowie für Umsatzsteuer und Porto.